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Wenn eine pflegebedürftige Person für eine begrenzte Zeit einer vollstationären Pflege bedarf, spricht man von Kurzzeitpflege. Diese kann aus unterschiedlichsten Gründen notwendig oder sinnvoll werden, zum Beispiel
Der Aufenthalt in einer Kurzzeitpflegeeinrichtung wird von der Pflegekasse bezuschusst. Anerkannte Pflegebedürftige mit einem Pflegegrad 2 bis 5 haben die Möglichkeit, eine Kurzzeitpflege-Einrichtung zu nutzen.
Wenn die Pflege schon länger als ein halbes Jahr von einem Angehörigen erbracht wird, besteht zusätzlich ein Anspruch auf sogenannte Verhinderungspflege.
Wenn Sie Fragen beispielsweise zur Finanzierung haben oder wir Ihnen bei den entsprechenden Anträgen helfen sollen, dann sprechen Sie uns bitte direkt an.
Ansprechpartnerin:
Elzbieta Hoerner
Telefon 0231 7382-300
E-Mail e.hoerner@shdo.de
Ansprechpartnerinnen:
Diana Schwalbe
Telefon 442044-30/-20
E-Mail d.schwalbe@shdo.de
Anni Baumann
Telefon 442044-30/20
E-Mail a.baumann@shdo.de
Ansprechpartnerin:
Ramona Meierotte
Telefon 0231 476419-10
E-Mail: r.meierotte@shdo.de